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Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Sonnenburg Electronic AG
1. Geltung der
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die
Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen
erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden "Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen".
Einkaufsbedingungen
des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie
verpflichten den Lieferer auch dann
nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widerspricht.
Etwas
anderes gilt nur, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich der
Geltung der Bedingungen des Bestellers zustimmt.
2.
Angebot und Vertragsabschluß
a)
Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter
dem Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers,
es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt.
Die Annahme der Reisenden oder Vertretern erteilten Aufträge
bleibt vorbehalten und bedarf gleichfalls der schriftlichen Bestätigung
des Lieferers.
Zu
einem Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und
Gewichtsangaben sowie nähere Beschreibungen,
sind nur annähernd maßgebend und dienen der ungefähren Beschreibung
und Festlegung des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für Leistungs-
und Verbrauchsangaben.
Diese
Angaben stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder die
Haltbarkeit des Liefergegenstandes dar. Der Lieferer behält sich Änderungen
von Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes bis zur Lieferung vor.
b)
An allen
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, wie
auch Prospekte und Kataloge behält
sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Jedwede
Verwendung außerhalb des zu Grunde liegenden Vertrages, wie auch die
Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung des Lieferers.
3.
Preise und Zahlungen
a)
Preise gelten ohne
Verpackungen und nicht für Nachbestellungen.
Verpackung
wird separat berechnet.
Rahmenverträge
werden von diesen Regelungen nicht betroffen, entsprechende
Konditionen sind gesondert vereinbart.
b)
Grundlage der Preise sind
die Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des
Lieferers. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der
Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe,
Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist der Lieferer zu
entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt.
Aus
einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum Rücktritt
nicht hergeleitet werden.
c)
Beträgt die vereinbarte Lieferfrist
mehr als vier Monate nach Vertragsschluss oder erfolgt die Lieferung
tatsächlich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst
mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so ist der Lieferer
berechtigt, den am Tage der Ausführung der Lieferung gültigen Preis
zu berechnen.
d)
Der vereinbarte Lieferpreis
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nach Zugang der Rechnung
zur Zahlung fällig, unbeschadet einer etwaigen anderweitigen Abrede.
Zahlungen an Reisende oder Vertreter des Lieferers sind ohne
schriftliche Inkassovollmacht unzulässig. Verpackungs-, Transport-
und Montagekosten sind sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
Bei
mehreren offenen Rechnungen werden Zahlungen zunächst auf die älteren
Forderungen verrechnet, sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
werden Zahlungen zunächst auf Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung verrechnet, wiederum jeweils auf die älteren
Rechnungen.
e)
Zurückbehaltung und Aufrechnung gegen
den Kaufpreis sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.
Verzug
a)
Bei Überschreiten der
Zahlungsfristen oder bei nachträglicher Stundung werden gesetzliche
Zinsen berechnet.
b)
Wenn der Besteller einen
Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn dem Lieferer wesentliche
Verschlechterungen in den Verhältnissen
des Bestellers bekannt werden, welche den Zahlungsanspruch gefährden,
so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer
Fälligkeit laufen.
Wird
die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das
Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand.
Der
Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht
auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu
nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Werden
solche Umstände bekannt nach Abschluss des Vertrages aber vor Ausführung
der Lieferung, kann der Lieferer
seine Leistung verweigern und Bewirkung der Zahlung Zug um Zug gegen
Lieferung verlangen, auch dann,
wenn andere Zahlungsbedingungen- und Fristen vereinbart wurden,
alternativ kann der Lieferer die Leistung einer Sicherheit
verlangen.
c)
Wenn der Besteller auch
ansonsten seinen Zahlungspflichten nach Mahnung mit Setzen einer
angemessenen Nachfrist zur Zahlung nicht nachkommt, ist der Lieferer
berechtigt, den Liefergegenstand wieder an sich zu nehmen
oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Teilzahlungsgeschäftes
kann der Lieferer wegen Zahlungsverzugs
des Bestellers unter den dafür gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
d)
Im
Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Lieferer weiter berechtigt,
Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz seiner
vergeblichen Aufwendungen zu verlangen, wenn der Lieferer dem
Besteller vorher erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung gesetzt hatte.
Sofern der Lieferer
Schadenersatz statt der Leistung verlangt, ist er berechtigt, als
Schadenspauschale 25 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug zu
berechnen.
Dem Lieferer bleibt es
unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen,
dem Besteller steht es ebenso frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt
nicht oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale
entstanden ist.
Dies
gilt auch dann, wenn sich der Besteller nicht nur in Verzug mit der
Zahlung, sondern auch mit Annahme der Ware oder einer sonstigen
Mitwirkungspflicht befindet.
e)
Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag nach
Auslieferung der Ware, hat der Lieferer neben dem Anspruch auf Rückgewähr
der Waren einen Anspruch auf Vergütung der Gebrauchsüberlassung,
dieser Anspruch tritt selbständig neben Schadenersatzansprüche
und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
f)
Sämtliche obige Regelungen
gelten auch in den Fällen direkter Belieferung des Endkunden durch
den Lieferanten auf Geheiß des Bestellers.
5.
Lieferzei
Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung
und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das
Werk verlassen hat.
Die Lieferfrist verlängert
sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung,
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie etwa Betriebsstörungen,
Rohstoffmängel, Verkehrsstörungen etc., die außerhalb des Willens
des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind.
Dies
gilt auch, wenn die Umstände bei Vor- oder Unterlieferern eintreten.
Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen.
Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
6.
Versand
Alle
Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen des Lieferers auf Kosten
des Bestellers.
Die
Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer vorbehalten, aus der
getroffenen Wahl können dem Lieferer gegenüber keine Ansprüche
abgeleitet werden.
Postsendungen
unter 2 Kilo werden frankiert abgefertigt, der Lieferer behält sich
die Berechnung dieser Portokosten vor.
7.
Versand nach dem Ausland
Versendungen
nach dem Ausland unterliegen gegebenenfalls zusätzlichen allgemeinen
Verkaufsbedingungen für Export und sonstigen zusätzlichen besonderen
Vereinbarungen.
Zusätzlich
gelten die incoterms 2000 vereinbart, es steht dem Lieferer frei,
hierauf zurückzugreifen.
8.
Gefahrübergang und Entgegennahme
Die
Gefahr geht mit Übergabe der Waren an den Transporteur auf den
Besteller über, gleichviel, ob der Lieferant oder der Besteller den
Transporteur beauftragt haben, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere
Leistungen übernommen hat, unbeschadet etwaiger anderweitiger
Vereinbarungen.
Verzögert
sich der Versand, der nach Wahl des Lieferers durch Bahn oder
Spedition erfolgen kann, infolge von Umständen,
die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der
Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
Versicherungen zu bewirken,
die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
9. Gewährleistung
Liegen Mängel der
Lieferung vor, werden diese nach Wahl des Lieferers beseitigt oder die
mangelhaften Gegenstände durch Lieferung neuer mangelfreier Waren
ersetzt, die ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferers.
Im
Fall der Mängelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum
Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen,
soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem
anderen Ort als vertraglich vorgesehen, verbracht wurden.
Schlägt
die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt
vom Vertrag oder Minderung verlangen.
Keine Gewähr wird übernommen
für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Aufstellung, unsachgemäße
Pflege, natürliche Abnutzung oder
Austauschwerkstoffe entstehen, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers
zurückzuführen sind.
Der
Lieferer übernimmt auch keine Haftung für von Seiten des Bestellers
oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
10.
Verjährung und
Schadenersatzansprüche
a)
Gewährleistungsansprüche
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Waren.
Die
gesetzliche Frist gilt jedoch, als das Gesetz für Sachmängelansprüche
bei Bauwerken und Sachen für
Bauwerke,
den Rückgriffsanspruch des Bestellers nach § 478, 479 BGB oder für
Baumängel längere Fristen vorschreibt.
Die
gesetzliche Verjährung gilt ferner in Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und
arglistigem Verschweigen des Mangels.
b)
Weitere Zahlungs- und
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung über die in Ziffer 9. festgelegten Ansprüche sind
ausgeschlossen.
Dies gilt wiederum dann
nicht, wenn der Lieferer aus Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der
Schadenersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
11.
Eigentumsvorbehalt
a)
Der Lieferer behält sich das Eigentum
an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Der
Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln,
insbesondere auch auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl
zum Neuwert zu versichern.
Eventuelle
Wartungs- und Inspektionsarbeiten muß der Besteller auf eigene Kosten
rechtzeitig und sorgfältig durchführen.
b)
Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller den
Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um den Lieferer
die Ausübung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen.
Im
Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der Besteller für
entstehenden Ausfall des Lieferers.
c)
Der
Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Bruttokaufpreises der Forderung des Lieferers an diesen
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
der Ware zustehen.
Dies unabhängig davon,
ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden.
Zur
Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt,
hiervon unberührt bleibt die Befugnis
des Lieferers, die Forderungsabtretung offen zu legen und die
Forderungen selbst einzuziehen.
Dies
unterbleibt, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung
eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wird.
In diesem Fall ist der
Hersteller verpflichtet, unverzüglich dem Lieferer alle
erforderlichen Angaben zu dessen Käufern
zu machen und die nötigen Unterlagen auszuhändigen und dem Lieferer
die Offenlegung der Abtretung zu ermöglichen.
d)
Die Verarbeitung oder
Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer
vorgenommen.
Werden
die Waren mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen
verarbeitet, erwirkt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der eigenen Forderung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt
vollumfänglich weiter.
e)
Werden die gelieferten Waren
mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwirbt er das Eigentum an der neuen Sache wiederum im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so überträgt der
Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, der Besteller
verwahrt das Allein- oder Miteigentum des Lieferers für diesen.
f)
Der Lieferer gibt ihm
zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei,
als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
12.
Sonstiges
a)
Der Vertrag bleibt auch bei
rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen
Teilen verbindlich, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine
solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
b)
Erfüllungsort und
Gerichtsstand wird am Sitz des Lieferers vereinbart, sofern der
Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, dem Lieferer bleibt es
jedoch unbenommen, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
Sämtliche
Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller sind schriftlich
niederzulegen, Schriftform gilt auch für sämtliche Änderungen
und/oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages.
Schriftform
gilt insofern auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.
c)
Für die Rechtsbeziehungen
im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf (CISG).
Montagebedingungen der Firma
Sonnenburg Electronic AG
I. Pflichten des Bestellers
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
a. Bereitstellung der notwendigen Fachkräfte/Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit, die Fach-/Hilfskräfte haben die Weisung des Montageleiters zu befolgen. Für die von den zur Verfügung
gestellten Fach-/Hilfskräften ausgeführten Arbeiten übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung.
b. Alle Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten, die erforderlichen Stemm- und Durchbrucharbeiten sowie die Zimmererarbeiten. Eingeschlossen sind die dazu benötigten Baustoffe, sowie Kran- oder
Gerüststellung. Alle elektrischen Anschlüsse und Zuleitungen. Diese sind nach Anweisung des Lieferers auszuführen.
c. Die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen, wie Hebezüge, Flaschengas, Flaschensauerstoff und sonstige erforderliche Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe.
d. Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle.
e. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge genügend große und verschließbare Räume. Ferner für die Monteure Aufenthaltsräume mit Waschgelegenheit.
f. Versicherungsschutz für Materialien und Werkzeuge gegen Diebstahl und Beschädigung jeder Art.
g. Bereitstellung von Materialien und Vornahme aller sonstigen notwendigen Handlungen zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer etwaig vertraglich vorgesehenen Erprobung.
2. Vor Beginn der Montage müssen Anfuhrwege und Aufstellplatz geräumt sowie alle sonstigen Vorarbeiten abgeschlossen, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken sein. Die Lieferteile müssen sich an Ort und Stelle befinden, insbesondere muß die technische Hilfeleistung des Bestellers gewährleisten, daß die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
3. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so gehen alle Kosten für die Wartezeit und nochmalige Anreise zu Lasten des Bestellers.
4. Vom Besteller geforderte Zusatz- und Sonderarbeiten müssen vom Lieferer schriftlich bestätigt werden und gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Durch den Bauherren gestellte Fach-/Hilfskräfte werden von diesem einschließlich der anfallenden Sozialabgaben (Krankenkassen, Berufsgenossenschaft etc.) bezahlt.
6. Die Monteure des Lieferers sind nicht berechtigt und befugt, verbindliche Zusagen und Absprachen mit dem Besteller zu treffen oder Forderungen des Bestellers verbindlich anzuerkennen.
II. Abnahme
1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Lieferer zur Nacherfüllung auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder auf einem vom Besteller zu vertretenden Umstande beruht. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Lieferer die Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit Abnahme entfällt die Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
III. Montagepreis
Montagearbeiten sind, wenn nicht anders vereinbart, gesondert abzurechnen. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, täglich Auslösung der Arbeitsstunden des Montagepersonals nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Lieferers, einschließlich Zuschlägen für Überstunden (zzgl. 25 %), Nachtarbeit (zzgl. 50 %) und Sonn- und Feiertagsarbeit (zzgl. 100 %). Normalarbeitszeit ist von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr.
Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeiten werden als Arbeitszeit betrachtet und verrechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen zu tragen. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden. Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebsetzung als abgeschlossen.
IV. Subunternehmer
Der Lieferer ist auch berechtigt, für die Montagetätigkeit Subunternehmer einzusetzen, er ist somit nicht höchst persönlich zur Durchführung der Montage verpflichtet.
Die Subunternehmer werden als Erfüllungsgehilfen des Lieferers tätig, im Rahmen derer Tätigkeit gelten diese Montagebedingungen gleichfalls.
V. Sonstiges
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers, dieser ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen wirksam, die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedin-gungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten aus-drücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages ge-troffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung schriftlich innerhalb einer Frist von 1 Wochen anzu-nehmen, die Bestätigung kann auch durch e-Mail oder Fax erfolgen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zu-gänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten ge-genüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs.
(4).
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinba-rung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpa-ckung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rech-nungserhalt netto.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4
Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintre-ten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berech-tigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 5
Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnum-mer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts-, Quantitätsabwei-chungen oder Mängel zu prüfen und eventuell zu rügen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb ei-ner Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Die Durchführung von Stichproben ist dabei ausreichend.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Ge-fahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7
Entdeckung des Mangels nach Verarbeitung und Auslieferung
(1) Zeigt sich ein Mangel der Ware erst nach Verarbeitung und Auslieferung an den Endkunden, sind wir berechtigt, neben den Ansprüchen aus gesetzlicher Gewährleistung auch ohne Fristsetzung und Gel-tendmachung von Nacherfüllung/Mängelbeseitigung bei dem Endkunden selbst tätig zu werden und die Mängelbeseitigung durchzuführen.
(2) Beruht der geltend gemachte Mangel und die dadurch verursachten Kosten lediglich auf der vom Liefe-ranten bezogenen Ware, so trägt dieser nicht nur die Kosten des eventuellen Austausches oder der Repa-ratur, sondern auch darüber hinausgehenden Kosten für Anfahrt, Tätigkeit vor Ort und zusätzliches
Material.
(3) Ist der Mangel anteilig durch die Ware des Lieferanten und die damit entstehenden Kosten verursacht, so trägt der Lieferant unsere diesbezüglichen Kosten im selben prozentualen Verhältnis.
§ 8
Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herr-schafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Höhere Deckungssummen können im Einzel-fall vereinbart werden.
§ 9
Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter inner-halb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbeson-dere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zu-sammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 10
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neu-en Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen ver-arbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver-mischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts-sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lie-ferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 10
Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 11
Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berech-nungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 12
Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Tei-len wirksam, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem wirtschaftlich Ge-wollten am nächsten kommt.
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